Strafbar oder nicht? §§ 284 und 285 StGB nüchtern erklärt
Wer ohne deutsche Erlaubnis Glücksspiel anbietet, macht sich strafbar – wer dort spielt, unter Umständen auch. Was die Paragrafen sagen, wen sie treffen und was über die Praxis bekannt ist.
- Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet, riskiert bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; Werbung dafür bis zu einem Jahr.1
- Wer sich an einem solchen Glücksspiel beteiligt, riskiert bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze.2
- Wie oft Spielende tatsächlich verfolgt werden, ist nicht öffentlich dokumentiert. Klar ist: Bei Anbietern auf der amtlichen Whitelist stellt sich die Frage nicht.
Die drei Paragrafen
| Norm | Wer ist gemeint | Strafrahmen geprüft 11/2026 |
|---|---|---|
| § 284 Abs. 1 StGB | wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder die Einrichtungen dafür bereitstellt | bis 2 Jahre oder Geldstrafe1 |
| § 284 Abs. 3 StGB | wer das gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande tut | 3 Monate bis 5 Jahre1 |
| § 284 Abs. 4 StGB | wer für ein solches Glücksspiel wirbt | bis 1 Jahr oder Geldstrafe1 |
| § 285 StGB | wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 284 beteiligt | bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze2 |
| § 287 StGB | wer ohne Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen veranstaltet (Abs. 1) oder dafür wirbt (Abs. 2) | bis 2 Jahre bzw. bis 1 Jahr oder Geldstrafe3 |
Daten als Tabelle
| Norm | Strafrahmen |
|---|---|
| § 284 Abs. 1 | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 284 Abs. 3 | 3 Monate bis 5 Jahre |
| § 284 Abs. 4 | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| § 285 | bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze |
| § 287 Abs. 1 | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 287 Abs. 2 | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
Was das für Spielende heißt
§ 285 knüpft an § 284 an: Strafbar ist die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel.2 Wer bei einem Anbieter mit deutscher Erlaubnis spielt, ist nicht betroffen. Ob ein Anbieter erlaubt ist, zeigt die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.4
Ob eine Strafbarkeit im Einzelfall vorliegt, hängt unter anderem davon ab, ob jemand wusste oder hätte wissen müssen, dass der Anbieter keine Erlaubnis hat. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Was gegen Anbieter und Werbung passiert
Gegen unerlaubte Anbieter geht vor allem die Glücksspielaufsicht vor – mit Untersagungen, Netzsperren und Payment-Blocking. 2025 leitete die GGL 231 Verfahren gegen unerlaubte Angebote und 300 gegen Werbung dafür ein.5 Nach einer von der GGL beauftragten Befragungsstudie fanden 2024 rund 77 % des Online-Glücksspiels bei erlaubten Anbietern statt; andere Schätzungen liegen deutlich niedriger.6 Mehr: Schwarzmarkt-Schätzungen im Vergleich.
Und das Geld?
Strafrecht und Zivilrecht sind getrennte Fragen. Ob Spielende Verluste bei Anbietern ohne Erlaubnis zurückfordern können, entscheiden die Zivilgerichte; der Bundesgerichtshof will am 28.01.2027 ein Leiturteil verkünden. Details: Casino-Verluste zurückfordern und Sportwetten-Verluste zurückfordern.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, in einem Online-Casino ohne deutsche Lizenz zu spielen?
Die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel ist nach § 285 StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bedroht. Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit vorliegt, hängt unter anderem vom Wissen um die fehlende Erlaubnis ab.
Ist Werbung für illegale Online-Casinos strafbar?
Ja, nach § 284 Abs. 4 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Lotterien gilt § 287 Abs. 2 StGB.
Wie oft werden Spielende verfolgt?
Dazu gibt es nach unserer Recherche keine veröffentlichten Zahlen.
Bin ich bei legalen Anbietern auf der sicheren Seite?
Strafrechtlich ja: §§ 284 und 285 StGB betreffen nur Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis. Welche Anbieter erlaubt sind, steht in der Whitelist der GGL.
Quellen & weiterführend
- § 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 287 StGB: Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- GGL: Übersicht erlaubter Anbieter (Whitelist)
- GGL: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF, veröffentlicht 03.07.2026)
- GGL: Schwarzmarkt-Studie bestätigt … (Pressemitteilung, 16.03.2026)